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Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

  1. Für unsere Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufs- bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge gleicher Art mit uns, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

  3. Der Schriftwechsel ist mit unserer bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung.

  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur für Verträge, die zwischen uns und einem  Unternehmer im Sinne von§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschlossen werden.

  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Bestellung – Vertraulichkeit von Informationen – Verbot des Reverse Engineering

  1. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns direkt oder indirekt erlangten Informationen geheim zu halten und nur für die Ausführung unserer Bestellung zu verwenden und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form nicht zu vervielfältigen. Zu den geschützten Informationen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 zählen insbesondere technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Informationen über Produkte und Produkt- entwicklungen sowie Software, Waren, Werkzeuge, Güter, Modelle, Muster und Prototypen, einschließlich des darin jeweils enthaltenen Know-hows.

  3. Der Lieferant darf nach § 2 Absatz 2 Satz 1 erlangte Software, Ware, Werkzeuge, Güter, Modelle, Muster und Prototypen oder andere nach § 2 Absatz 2 Satz 1 erlangte gegenständliche Dinge ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form nicht einem Reverse Engineering unterziehen, sie disassemblieren oder dekompilieren.

  4. Wir behalten uns an sämtlichen Informationen nach § 2 Abs. 2 ausdrücklich unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sämtliche Informationen sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, bzw. jederzeit auf unsere Aufforderung unverzüglich zurück zu geben.

  5. Die Verpflichtungen des Lieferanten nach § 2 Abs. 2 bis 4 gelten auch nach Abwicklung unserer Bestellung weiter; die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt, wenn und soweit dass in der Information enthaltenen Wissen ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurde oder allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) an die in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift, einschließlich Verpackung und Nebenkosten. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

  2. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  3. Rechnungen sind unter Angabe der in unserer Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer prüffähig einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht zur erstellen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

  4. Sofern nicht anders vereinbart, leisten wir Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung und/oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

  6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

  7. Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen, die ihm uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall unsere Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Lieferanten an der beabsichtigen Abtretung überwiegen .

  8. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten für den Eintritt unseres Verzuges die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 4 Lieferung

  1. Die in der Bestellung angegebenen Termine und/oder Fristen sind bindend. Der Lieferant kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn er zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist ganz oder teilweise nicht leistet.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und/oder Fristen nicht eingehalten werden können. Die vereinbarten Termine und/oder Fristen werden durch diese Information nicht verlängert.

  3. Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurück- zutreten. Verlangen wir Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  4. Die Lieferung erfolgt gemäß DDP (gemäß Incoterms 2020) an die in § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen beschriebene Lieferstelle, es sei denn, zwischen uns und dem Lieferant wurde abweichendes vereinbart. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen (auch in Teilen) dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.

  5. Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen und getragen.

 

§ 5 Gefahrübergang – Dokumente

  1. Der Gefahrübergang findet an der in § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen beschriebenen Lieferstelle statt, es sei denn, zwischen uns und dem Lieferant wurde abweichendes vereinbart.

  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung der Rechnung nicht von uns zu vertreten.

 

§ 6 Qualität – umweltschonende Leistungserbringung – Managementsystem und Dokumentation

  1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die Lieferungen und/oder Leistungen ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Vor der Vornahme von Änderungen von Fertigungsverfahren und -einrichtungen, Materialien oder Zulieferteilen für die Lieferungen und/oder Leistungen, vor Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Qualitäts- sicherungsmaßnahmen, insbesondere Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Lieferungen und/oder Leistungen, die sich auf bestellte Lieferungen und/oder Leistungen auswirken, wird uns der Lieferant so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. Je nach Art und Umfang der Änderung entscheiden wir, ob eine Freigabe erforderlich wird. Die Benachrichtigungs-pflicht entfällt, wenn der Lieferant nach sorgfältiger Prüfung solche nachteiligen Auswirkungen nachweisbar für ausgeschlossen halten kann.

  2. Der Lieferant ist in Bezug auf seine Lieferungen und/oder Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten zu einer umweltschonenden Leistungserbringung verpflichtet. Zu einer umweltschonenden Leistungserbringung zählen insbesondere die Auswahl umweltschonender Stoffe und Produktionsverfahren beim Produkt-Design (z.B. emissions-, schadstoff- und abfallarme sowie rückbaufreundliche Konstruktionen), die Verwendung umweltfreundlicher und recyclingfähiger Betriebsstoffe sowie generell ressourcenschonende Lösungen (z.B. in Bezug auf Energie- und Materialverbrauch).

  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferungen und/oder Leistungen so zu erbringen, dass in der gesamten Liefer- bzw. Leistungskette, insbesondere bei Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Verpackung, Transport, Installation, Betrieb, Reinigung, Wartung, Instand-haltung und Entsorgung, die dafür am Herstellungsort sowie an dem von uns genannten Ort der Nutzung geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und sonstige Rechts-normen, insbesondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Transportsicherheit und Produktsicherheit eingehalten werden. Soweit von uns kein Ort der Nutzung genannt wird, gilt der Sitz der bestellenden Gesellschaft als Ort der Nutzung.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der in § 6 Abs. 3 genannten Regelwerke zu ermitteln und einzuhalten. Änderungen der Regelwerke, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Lieferungen und/oder Leistungen haben, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

  5. Zur Umsetzung der unter § 6 Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen hat der Lieferant ein geeignetes, branchenübliches Managementsystem einzurichten, anzuwenden und weiter zu entwickeln. Das Managementsystem muss die vom Lieferanten beauftragten Zulieferungen und Nebenleistungen Dritter mit einbeziehen. Sofern der Lieferant ein zertifiziertes Managementsystem (z.B. gemäß ISO 9001, VDA 6.4, ISO 14001 oder gleichwertig in ihren jeweiligen Fassungen) unterhält, übermittelt er uns regelmäßig und unaufgefordert die entsprechenden Zertifikate, und zwar sowohl bei der Erstlieferung als auch bei jeder Folgelieferung sowie bei jeder Aktualisierung der Zertifikate.

  6. Der Lieferant hat im Rahmen seines Managementsystems ein geeignetes dokumentiertes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten. Er hat sein Qualitätssicherungssystem so zu gestalten, dass es dem jeweils neuesten Stand der Technik entspricht. Der Lieferant hat Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  7. Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte sicher. Zu diesem Zweck wird der Lieferant durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls eine solche unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein können. Der Lieferant wird uns bei Auftreten eines Fehlers unverzüglich über alle Produkte informieren, die von dem Fehler betroffen sind und an uns geliefert wurden sowie Kennzeichnungsmerkmale mitteilen, die eine genaue Identifikation dieser Produkte sicherstellen.

  8. Der Lieferant willigt hiermit in Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Managementsystems durch uns oder durch einen von uns Beauftragten ein, gegebenenfalls unter Beteiligung unseres (End-)Kunden. Berechtigte Belange des Lieferanten, insbesondere Geheimhaltungsinteressen, sind bei den Audits zu berücksichtigen. Audits sind dem Lieferanten rechtzeitig, soweit möglich 2 Wochen im Voraus anzukündigen.

  9. Seine Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten; er hat ferner die Einhaltung der in diesem § 6 genannten Verpflichtungen durch seine Vorlieferanten bestmöglich zu fördern und einzufordern.

 

§ 7 Eingangsprüfung

  1. Sofern uns nach § 377 Abs. 1 HGB die Untersuchung der Ware und die Mängelanzeige obliegen, werden wir unverzüglich nach Eingang der Ware prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen.

  2. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, werden wir diesen dem Lieferanten anzeigen. Entdecken wir später einen Mangel, werden wir dies dem Lieferanten ebenfalls anzeigen.

  3. Mängelanzeigen sind innerhalb eines Monats seit Lieferung oder, sofern die Mängel erst bei Bearbeitung, Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung zu erheben.

  4. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehenden Prüfungen und Anzeigen.

 

§ 8 Mängel – Mängelhaftung und sonstige Haftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mangelfrei sind, insbesondere dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Eigenschaften/Spezifikationen und anderen ausdrücklich an sie gestellten Anforderungen entsprechen.

  2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung behalten wir uns ausdrücklich vor.

  3. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Lieferung und/oder Leistung gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Erfolgt die Nacherfüllung bei einem Dritten, hat diese in Abstimmung mit diesem Dritten und unter Wahrung seiner Belange zu erfolgen.

  4. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.

  5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Lieferanten beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

  7. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist.

  8. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung und/oder Leistung als vertragsgemäß oder mangelfrei anerkennen.

  9. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berührt dessen Mängelhaftung nicht.

 

§ 9 Produkthaftung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Sind wir aufgrund unserer Produzentenhaftung gehalten, wegen eines vom Lieferanten fehlerhaft gelieferten Produktes eine Rückrufaktion und/oder Serviceaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche damit verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant gemäß §§ 683, 670 BGB unsere Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen und/oder Serviceaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  3. Für den Fall unserer Inanspruchnahme durch Dritte sichert der Lieferant uns seine umfassende und unverzügliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie bei der Abwicklung des Falles zu.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Betriebshaftpflicht- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer des Vertrages mindestens bis zum Ablauf der Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine entsprechende Versicherungsbestätigung unverzüglich auf Verlangen zu übersenden.

  5. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Lieferung und/oder eine Leistung geltenden Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, oder dass auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung und/oder der Leistung eine erhebliche Gefahr ausgeht, können wir vom Lieferanten einen Nachweis über die Beachtung der geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen verlangen. Erbringt der Lieferant diesen Nachweis nicht in angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt an beigestellten Stoffen und Teilen

Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Beigestellte Stoffe und Teile dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und/oder Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

 

§ 11 Gefährdung der Vertragserfüllung

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten in einer Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet oder wird das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Teilerfüllung des Vertrages für uns nicht von Interesse ist.

 

§12 Außenwirtschaftsrecht – Stoffverbote – Lieferanten-Angaben

  1. Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: (i) Angabe, ob die Lieferung und/oder Leistung ausfuhrgenehmigungs- pflichtig ist und Angabe der einschlägigen Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht; (ii) Angabe, ob die Lieferung und/oder Leistung nach der gültigen EU-Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und Angabe der entsprechenden Listenpositionsnummer; (iii) Angabe einer Erfassung der Lieferung und/oder Leistung nach US-amerikanischem (Re-)Exportkontrollrechtund Angabe der entsprechenden Listennummer (iv) Angabe der statistischen Warennummer und des Herkunftslandes der Lieferung und/oder Leistung. Bei Lieferungen und/oder Leistungen, die gemäß unseren Mitteilungen an den Lieferanten für den Iran oder Russland (direkt oder indirekt) bestimmt sind, hat der Lieferant darüber hinaus anzugeben, ob für die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen eine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach EU-Recht gemäß den einschlägigen, aktuellen EU-Verordnungen besteht sowie die hierzu ggf. zutreffende Listenpositionsnummer des jeweils aktuellen Anhangs. Bei Lieferungen und/oder Leistungen, die nach unseren Mitteilungen an den Lieferanten für andere Länder bestimmt sind, wird uns der Lieferant darüber informieren, ob weitere Exportbeschränkungen nach deutschem, EU und/oder US- Recht und/oder dem Außenwirtschaftsrecht eines sonstigen für das jeweilige Liefer- und/oder Leistungsgeschäft relevanten Staates bestehen.Für den Fall, dass uns eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor.

  2. Bestehende Stoffverbote, die sich aus Rechtsnormen ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass die durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bereitgestellten Lieferungen und/oder Leistungen einschließlich deren Verpackungen keine umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Risikostoffe enthalten oder freisetzen, die für die vorgesehene und von uns beabsichtigte und dem Lieferanten mitgeteilte Verwendung sowie für die vorhersehbare Fehlanwendung am Herstellungsort oder an dem dem Lieferanten genannten Ort der Nutzung oder auf dem Weg dorthin gesetzlich nicht zugelassen sind. Die in Ausnahmeregelungen erlaubten Anwendungsfälle sowie alle CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) sind zu vermeiden. Abweichungen hiervon sind uns glaubhaft zu begründen und werden von uns nur zugelassen, wenn eine Substitution des Stoffes durch einen ungefährlichen Stoff nicht möglich ist.

  3. Bei jeder Lieferung und/oder Leistung hat der Lieferant die Nachweise zur Rechtskonformität sowie die gesetzlich geforderten Informationen (z.B. Sicherheits- datenblätter, Baumusterprüfbescheinigung, Prüfnachweise, Fachzeugnisse, sonstige Zertifikate, Befähigungsnachweise) in der Regel bereits mit dem Angebot jedoch spätestens mit der Auftragsbestätigung an uns zu übermitteln. Der Lieferant hat diese Nachweise sowie alle bei Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente (z.B. Einbau-/Konformitätserklärungen) jeder Lieferung beizulegen und die Lieferungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu kennzeichnen. Gleiches gilt bei Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfangs mit Auswirkung auf die von uns am genannten Ort der Nutzung beabsichtigte Verwendung, auch unter Berücksichtigung einer vorhersehbaren Fehlanwendung, die die unter § 12 Abs. 2 aufgeführten Aspekte für Liefer- und/oder Leistungsbeschränkungen betreffen.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die in seinen Lieferungen und/oder Leistungen enthaltenen Stoffe und/oder Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu deklarieren und zwar mit Benennung der zugehörigen CAS-Registrierungs- nummern („Chemical Abstracts Service“), der Gewichtsanteile im homogenen Werkstoff und der Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, soweit diese Stoffe in einer der folgenden Normen aufgeführt sind:

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere der Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe;Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

  • Richtlinie 2011/65/EU (ROHS) inklusive Erweiterung (EU) 2015/863 und (EU) 2017/2102

  • ChemVerbotsV (Chemikalien-Verbotsverordnung)

  • ChemG (Chemikaliengesetz)

  • ChemOzonSchichtV (Chemikalien-Ozonschichtverordnung)

  • GefStoffV (Gefahrenstoffverordnung);

  • Batteriegesetz (Batteriegesetz)).

  1. Der Lieferant hat uns die Herkunft (Ursprung) der Lieferungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen (z.B. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR1). In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant die Ursprungseigenschaft der Lieferung nach den gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslands, das wir ihm mitgeteilt haben, anzugeben. Ein Bezug zu den Lieferungen wird durch Angabe unserer Artikelnummer und/oder unserer Bestell- nummer auf der Lieferantenerklärung hergestellt.

  2. Unsere Zahlungsverpflichtung nach § 3 steht unter dem Vorbehalt des Eingangs sämtlicher vorstehend geforderter Angaben und Dokumente.

 

§ 13 Technische Dokumentation

  1. Die Lieferung einer technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle hat, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung zu sein.

  2. Die Lieferung der technischen Dokumentation hat, wenn nicht anders vereinbart, auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Form und in Papierform zu erfolgen.

  3. Jede technische Dokumentation ist gemäß der EG-Maschinenrichtlinie zu erstellen und hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

  4. Die Bedienungsanleitung ist nach IEC 82079-1 zu erstellen.

 

§ 14 Nutzungsrechte – Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährt uns das nicht-ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Lieferungen und/oder Leistungen (auch in Teilen) des Lieferanten zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben. Der Lieferant verpflichtet sich, gegen jedwede Nutzung der Lieferungen und/oder Leistungen keine eigenen Schutzrechte geltend zu machen.

  2. Der Lieferant stellt sicher, dass wir und unsere Kunden durch den Bezug, den Besitz, das Anbieten, die Benutzung, die Verarbeitung oder die Weiterveräußerung der Lieferungen und/oder Leistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacks- muster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter, einschließlich entsprechender Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend kollektiv „Schutzrechte“ genannt) im Ursprungsland des Lieferanten, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in der Europäischen Gemeinschaft verletzen; gleiches gilt für ein Land, in das die Lieferung endgültig verbracht werden soll, soweit dieses Land dem Lieferanten vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde. Soweit von uns kein Land mitgeteilt wurde, gilt das Land in dem sich der Sitz der bestellenden Gesellschaft befindet als das Land, in das die Lieferung endgültig verbracht werden soll.

  3. Verletzt der Lieferant die in § 14 Abs. 2 genannten Pflichten schuldhaft, so stellt er uns auf erste Anforderung von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten sowie Kosten, die aus der Beachtung einer Unterlassungspflicht resultieren. Die unsere diesbezüglichen Ansprüche betreffende Verjährungsfrist endet nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dem Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages

  4. § 14 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Lieferungen und/oder Leistungen nach unseren Zeichnungen, Modellen oder nach sonstigen detaillierten Angaben von uns durch den Lieferanten gefertigt worden sind, und wenn dem Lieferanten weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

  5. Der Lieferant und wir sind zur unverzüglichen gegenseitigen Unterrichtung von bekannt werdenden Schutzrechtsverletzungen, Schutzrechtsverletzungsrisiken, und/oder angeblichen Verletzungsfällen sowie im Rahmen des Zumutbaren zum einvernehmlichen Entgegenwirken gegen entsprechende Verletzungsansprüche verpflichtet.

 

§ 15 Software

  1. Soweit es sich bei der vertragsgegenständlichen Lieferung um Standardsoftware handelt, räumt uns der Lieferant hieran nicht ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, (auch an im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) übertragbare sowie unterlizenzierbare und jede bekannte Nutzungsart umfassende Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur öffentlichen Wiedergabe und zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Integration und zum Vertrieb der Standardsoftware in bzw. mit unseren Produkten. Wurde keine zeitlich beschränkte Überlassung vereinbart, sind die Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

  2. Standardsoftware überlässt uns der Lieferant mit dazugehöriger Dokumentation. Zu der Dokumentation zählen insbesondere Benutzerhandbücher, Installations- anleitungen, Datendokumentation, Entwicklungsdokumentation und Schnittstellenbeschreibungen (jeweils soweit vorhanden).

  3. Soweit es sich bei der vertragsgegenständlichen Lieferung um für uns individuell entwickelte Software (Individualsoftware) handelt, räumt uns der Lieferant ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, (auch an mit uns im Sinne von Art. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen) übertragbare sowie unterlizenzierbare und jede bekannte Nutzungsart umfassende Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, zur Übersetzung, zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur öffentlichen Wiedergabe und zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Integration und zum Vertrieb der Individualsoftware in bzw. mit unseren Produkten.

  4. Individualsoftware ist uns im Objekt- und Quellcode mit Anwender- und Programmier-Dokumentation zu überlassen.

  5. Der Lieferant wird uns alle bei der Erstellung von Individualsoftware ggf. entstehenden Schutzrechte anzeigen und uns dabei unterstützen, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen in unserem Namen vornehmen zu können.

  6. Bei der Erstellung von Individualsoftware hat der Lieferant die geplante Verwendung von Free and Open Source Software (FOSS) in Textform vorab anzuzeigen und unsere Zustimmung einzuholen.

  7. Bei der Überlassung von Individual- und Standardsoftware hat der Lieferant vorab in Textform Scanergebnisse zu FOSS vorzulegen und Inhaltslisten („Bill of Materials“) zu übermitteln. Aus der jeweiligen Bill of Materials müssen sich Art und Umfang der jeweils verwendeten FOSS unter spezifischer Bezeichnung der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen ergeben. Der Lieferant hat ausdrücklich zu bestätigen, dass kein copyleft-Effekt ausgelöst wird.

  8. Der Lieferant stellt sicher, dass der Einsatz der FOSS die vertrags- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung der Standard- / Individualsoftware nicht beschränkt und insbesondere die einschlägigen Lizenzbedingungen und Verpflichtungen zu Copyright-/ Urhebervermerken eingehalten sind.

  9. Die Nutzungsrechtseinräumung für Software nach diesem § 15 gilt jeweils auch für vom Lieferanten überlassene Updates, Upgrades und neue Versionen der Individual- oder Standardsoftware sowie die jeweils zugehörige Dokumentation.

  10. Der Lieferant stellt sicher, dass die Software bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht gegen einschlägige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt, einschließlich anwendbaren Datenschutzrechts (u.a. BDSG und DSGVO).

  11. Der Lieferant stellt sicher, dass die Software keine sogenannte Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthält. Er stellt weiter anhand dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechender Security-Testmaßnahmen vor der Überlassung sicher, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten von uns oder unserer Kunden und Geschäftspartner schädigen können. Uns überlassene Software darf keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung unserer Daten ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

  12. Der Lieferant hat einen Entwicklungsprozess implementiert, wonach die Software über ein mindestens dem Stand der Technik entsprechendes IT-Sicherheitsniveau verfügt. Dies beinhaltet u.a. regelmäßige Security-Testmaßnamen sowie die Dokumentation der Ergebnisse. Bei zeitlich befristeter Software-Überlassung schuldet der Lieferant die regelmäßige Durchführung von Security- Testmaßnahmen sowie die Dokumentation der Ergebnisse.

  13. Der Lieferant wird uns unverzüglich über bekannt gewordene Sicherheitslücken in uns überlassener Software in Textform unterrichten und unverzüglich wirksame Gegenmaßnahmen einleiten. Vor deren öffentlichen Bekanntgabe wird sich der Lieferant mit uns abstimmen.

  14. Der Lieferant räumt uns – soweit zur Durchführung von Security-Testmaßnahmen erforderlich – das übertragbare Recht ein, die Software zu testen und zu untersuchen inkl. erforderliche Veränderungen durchzuführen. Dies schließt insbesondere ein, Programmschutzeinrichtungen entfernen, aufheben oder umgehen zu dürfen. Sofern hierdurch die Rechte Dritter betroffen werden, wird der Lieferant deren Zustimmungen einholen. Im Übrigen dürfen Bearbeitungen, Übersetzungen und Dekompilierungen nur vorgenommen werden, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software einschließlich Fehlerberichtigung sowie zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen von uns genutzten Systemen und Programmen erforderlich ist.

  15. Die durch Security-Testmaßnahmen gewonnenen Informationen werden ausschließlich zu Zwecken der IT-, Produkt- und Datensicherheit verwendet. Wir sind berechtigt, für die Durchführung von Security-Testmaßnahmen Dritte zu beauftragen; dazu zählen insbesondere spezialisierte Anbieter und Gutachter sowie Plattformen und Initiativen zur Identifizierung von Sicherheitslücken (Bug-Bounty-Programme) und/oder Teilnehmer von Bug-Bounty-Programmen.

  16. Soweit im Umfang einer Lieferung und/oder Leistung Software enthalten ist, gilt § 15 für diese Software entsprechend.

 

§ 16 Datenschutz

Der Lieferant hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet.

 

§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist - soweit zulässig Nersingen. Die Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.

  2. Sofern und soweit für den jeweiligen Fall nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort die in § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen beschriebene Lieferstelle, hilfsweise der Sitz der diese Bedingungen verwendenden Gesellschaft.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 18 Verhaltenskodex

Der Lieferant hat den „Verhaltenskodex für Lieferanten“ zur Kenntnis genommen und erkennt diesen als verbindlich an. Der Lieferant ist zur Einhaltung dieses Verhaltenskodexes verpflichtet,

 

§ 19 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  2. Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus, soweit die Freistellungsbescheinigung nicht auftragsbezogen erteilt worden ist.

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MAKA Systems GmbH Einkaufsbedingungen 2023

Stand: 01.02.2023

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