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STAND: 01.02.2023

 

I.Geltung und Vertragsschluss

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  1. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.

  2. Unsere Liefer- und Montagebedingungen und Verrechnungssätze gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.

  3. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich die unter Abschnitt I.1. aufgezählten Regelungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kun- den auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingung vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Liefer- und Montagebedingungen verzichtet.

  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt.

  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Montagebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  6. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug neh men.

  7. Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch durch die elektronische Form gemäß § 126a BGB oder die Textform gemäß § 126b BGB ersetzt werden.

  8. Unsere Liefer- und Montagebedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB bestimmt.

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II.Preise und Zahlung

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Soweit nicht anders vertraglich geregelt, verstehen sich unsere Preise in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde Zahlungen wie folgt zu leisten:

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  • 60% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

  • 30% nach Leistung bzw. Meldung der Liefer-/Abnahmebereitschaft

  • den Restbetrag nach Gefahrübergang.

 

  1. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

  2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.

  3. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  4. Zahlungen des Kunden werden mit Zugang unserer Rechnung fällig. Der Kunde kommt 10 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.

  5. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistungen.

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III.Leistung, Gefahrübergang, Entgegennahme

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  1. Zumutbare Teilleistungen behalten wir uns vor.

  2. Es gelten die Incoterms 2020 als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW, soweit nicht anders vereinbart, ab Herstellungsort. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten der Verpackung, Verladung, Fracht und Versicherung sind nicht im Preis enthalten und gehen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen.

  3. Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Übernimmt der Kunde den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle, hat er die Gefahr für die Dauer des Transports zu tragen.

  4. Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.

  5. Verzögert sich oder unterbleibt die Leistung oder Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Leistungsbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, vom Kunden verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

  6. Der Kunde darf die Entgegennahme der Leistung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt X, nicht verweigern.

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IV.Mitwirkungspflichten

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  1. Der Kunde wird uns auf seine Kosten sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen und darüber hinaus auf seine Kosten alle seine vertraglichen Mit- wirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erbringen.

  2. Bei der Überlassung von Software zur wirklichkeitsnahen Simulation (Simulationssoftware) ist der Kunde verpflichtet, die Simulationsergebnisse an seiner realen Anlage vorab in einer Testumgebung unter Beachtung der jeweils geltenden sicherheitsrelevanten oder sonstigen einschlägigen Vorschriften zu verifizieren. Diesbezüglich hat der Kunde eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung der Anlagen bzw. Komponenten selbstständig durchzuführen.

  3. Der Kunde bereitet seine Arbeitsumgebung für den Einsatz der Software entsprechend vor und wirkt bei der Auftragserfüllung unentgeltlich mit, insbesondere durch Zurverfügungstellung von Mitarbeitern, IT-Systemen, Daten und Telekommunikationseinrichtungen.

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V.Exportkontrolle

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  1. Sollte unsere Leistung von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht sie unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen nationalen und internationalen Bestimmungen betreffend die Kontrolle des (Re-)Exports unserer Leistungen zu beachten. Der Kunde wird hierzu unsere Leistungen oder Bestandteile - sofern dazu berechtigt- weder exportieren oder reexportieren noch weitergeben oder übertragen, ohne die hierfür jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden in V.2 genannten Pflichten resultieren. Sofern dies zur Erfüllung von Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist, wird der Kunde auf Verlangen von uns unver züglich sämtliche Informationen über Empfänger, Verbleib und Verwendungszweck der Leistung bzw. deren einzelnen Bestandteilen zur Verfügung stellen.

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VI.Eigentumsvorbehalt

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  1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden über.

  2. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

  3. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzu- weisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten

  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kauf- preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenen- falls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rück- tritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  6. Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:Abweichend von Abschnitt VI.1. behalten wir uns das Eigentum an den Lieferge genständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.

  7. Abweichend von Abschnitt VI.2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.

  8. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

  9. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vor- genommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden o- der verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  10. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden, die uns zustehenden Sicherungen insoweit und nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

  11. Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.

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VII.Leistungsfrist

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  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen zurückzuführen au fnicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung,

  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

  3. Hindernisse aufgrund der einschlägigen nationalen und international anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, oder

  4. höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Ver zögerungen teilen wir mit.

  5. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungsbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.

  6. Werden die Leistung bzw. die Abnahme der Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

  7. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung bzw. Abnahme anderweitig über die Leistung zu verfügen und an den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu leisten.

 

 

VIII.Leistungsverzögerungen, Unmöglichkeit

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  1. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, in dem die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  2. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Der Kunde verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

  3. Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt XI.

  4. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die ge- samte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann dar- über vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits.

  5. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

IX.Abnahme

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  1. Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

  2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/o- der dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

  3. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.

  4. Die Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes bzw. des die Leistung betreffenden Gegenstands durch den Kunden gilt als Abnahme.

 

 

X.Mängelansprüche

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  1. Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Mängelansprüche:

    • Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach- gekommen ist.

    • Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, sofern der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang gemäß Ab- schnitt III. nachweislich mangelbehaftet war

    • Der Kunde hat Mängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. An im Austauschverfahren er- setzten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor.

    • Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf unser Ver- schulden zurück zu führen sind, beispielsweise

    • Natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter, unvollständige oder fehlerhafte Informationen durch den Kunden, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Lieferung.

    • Mängelansprüche entstehen ferner nicht für den Fall, dass die überlassene Software durch den Kunden mit Fremdsoftware verbunden wird, und keine Kompatibilität einer solchen Fremdsoftware mit der Software gegeben ist, und ebenso wenig, wenn es sich um Mängel handelt, die auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung oder unsachgemäßen Bedienung der Software durch den Kunden beruhen. Mängelansprüche entstehen auch nicht für den Fall, dass der Kunde nicht die vorausgesetzte Systemkonfiguration, insbesondere Infrastruktur, Hardware, Betriebssystem und Datenbank verwendet

    • Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwen dungen zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

    • Im Fall der Nacherfüllung ersetzen wir – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die von uns gesetzlich zu tragenden Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sachen noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

    • In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadenersatz.

    • Wenn eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreicht, hat der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen

    • Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt statt Abschnitt X.1.g. der Abschnitt XV.9.

    • Führt die Nutzung der Lieferung innerhalb der in Abschnitt XIV. genannten Fristen zur Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, verschaffen wir grundsätzlich dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren die Lieferung derart, dass die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht.st dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt.nnerhalb der Fristen werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräf tig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

    • Unsere in Abschnitt X.1.i. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt XI für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

    • Anspruch auf Nacherfüllung wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn:

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  • der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt X1.i. ermöglicht,

  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

  • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Kunden beruht,

  • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Lieferung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

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2.Alle weiteren Mängelansprüche (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach den Abschnitten XI. und XV. 9.​

 

3.Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

 

XI.Haftung

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  1. Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind) nur bei:

  • Vorsatz;

  • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;

  • grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter;

  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

  • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben;

  • Verletzung von uns übernommener Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien;

  • Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftungsgesetz an privatgenutzten Gegenständen zu haften ist.​

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​2. ​Der Kunde wird angemessene und regelmäßige Datensicherungen, insbesondere in Form von jederzeit verfügbaren und rückspielbaren Backups, durchführen. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nur dann, wenn einsolcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kun- den nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde trägt die Beweislast für solche regelmäßig durchgeführten Datensicherungsmaßnahmen. Die Haftung für von uns zu vertretene Datenverluste oder -beschädigungen ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen

Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt

  1. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer –, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

  2. Wir haften nicht für die Folgen von Mängeln, für die gemäß Abschnitt X.1.c. keine Mängelansprüche entstehen.

  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit; in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbar en Schaden beschränkt.

 

XII.Versicherungsvertragliche Ansprüche

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Soweit wir bezüglich unserer Leistung als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt der Kunde uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

 

XIII.Software: Lieferumfang und Nutzungsrechte sowie Auskunftsanspruch

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  1. Soweit im Lieferumfang einer Anlage oder Maschine Software enthalten ist, werden dem Kunden die folgenden Nutzungsrechte gewährt. Wir schulden weder eine Schulung, noch Support, Pflege oder die Bereitstellung von Updates oder Upgrades. Solche Leistungen können gesondert vertraglich vereinbart werden.

 

Dem Kunden werden folgende Nutzungsrechte gewährt:

 

  • Für Programme von Drittherstellern gelten die Lizenzbedingungen dieser Hersteller. Dies gilt auch für Open Source-Lizenzen, sofern eine Softwarekomponente einer Open Source-Lizenz unterstellt ist. Sofern sich nicht aus der der Lizenz ohnehin die Pflicht zur Übermittlung der Lizenzbedingungen und sonstigen Pflichtangaben ergibt, stellen wir Bedingungen der Dritthersteller dem Kunden auf seine Nachfrage hin zur Verfügung.

  • Der Kunde erhält das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software nebst Dokumentationsunterlagen ab der Bereitstellung zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich die Lizenzart aus dem Vertrag. Dabei beinhaltet die jeweilige Lizenzart folgenden Nutzungsumfang:

 aa.  Bei der hardwarebezogenen Lizenz ist der Kunde berechtigt, die Software auf jeweils dem Computer zu installieren und zu verwenden, für welchen er den Lizenzschlüssel erhalten hat.

bb.  Bei einer nutzerbezogenen Lizenz ist das Nutzungsrecht auf die im Vertrag angegebene Anzahl an Full Client Concurrent Usern beschränkt, d.h. das Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von der maximal angegebenen Anzahl von Benutzern ausgeübt werden.

cc.  Bei einer Named User Lizenz sind ausschließlich die im Vertrag namentlich aufgeführten Personen zur gleichzeitigen Nutzung der Software berechtigt.

dd.  Bei einer Konzernlizenz kann der Kunde die Software in allen Unternehmen einsetzen, die mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies schließt das Recht ein, dass alle Mitarbeiter der Konzernunternehmen ohne Beschränkung ihrer Zahl, die Software nutzen können. Es kann bestimmt werden, dass bei einer Erhöhung um eine wesentliche Mitarbeiterzahl der Kunde weitere Standortlizenzen erwerben muss.

 

  1. Urheberrechtsvermerke und Markenzeichen und sonstige Rechtsvorbehalte, Seriennummern oder sonstige Merkmale dürfen nicht gelöscht, geändert, unkenntlich gemacht oder unterdrückt werden und sind bei Anfertigung von Sicherungskopien stets zu übernehmen.

  2.  Das Nutzungsrecht an der Software umfasst insbesondere nicht das Recht zur Bearbeitung, Übersetzung, Vermietung und Verleihung sowie zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Online-Zur-Verfügung-Stellung an Dritte außerhalb des Unternehmens des Kunden; ferner umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Vervielfältigung, soweit diese nicht zum bestimmungsgemäßen Zweck oder zur Anfertigung von Sicherungskopien erforderlich sind. Die Nutzung der Software im Outsourcing-, Service Bureau-, ASP-Betrieb o.ä. ist unzulässig. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist unzulässig, es sei denn bei Dritten handelt es sich um vom Kunden beauftragte Geschäftspartner des Kunden, die zur Erfüllung ihres Auftrags und für betriebliche Zwecke des Kunden, Zugriff auf die Software benötigen, wobei ausschließlich die Nutzung durch Bildschirmzugriff und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Kunden gestattet ist.

  3. Dritten darf die Software nur einheitlich überlassen werden und gegen schriftliche Anzeige der Überlassung. Der Kunde muss seine Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgeben und auch sämtliche Kopien an den Dritten herausgeben oder diese vernichten. Dem Dritten sind ferner diese Lizenzbedingungen weiterzu geben.

  4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Software und der Quellcodedokumentation. Es ist dem Kunden nicht erlaubt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln (reverse engineering); § 69e Urhebergesetz bleibt hiervon unberührt

  5. Der Kunde wird über die Nutzung der Software, insbesondere die berechtigten Nutzer und Installationsorte sowie die eingesetzte Hard- und Softwareumgebung, ordnungsgemäß Buch führen und uns auf Anforderung Auskunft dazu erteilen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir berechtigt sind, eigene Mitarbeiter oder unabhängige Dritte, die jeweils zur Geheimhaltung verpflichtet sind, mit der Überprüfung (einschließlich einer manuellen Prüfung und/oder elektronischer Methoden) der Aufzeichnungen, Systeme und Anlagen des Kunden zu dem Zweck der Bestätigung zu beauftragen, dass die Installation und Verwendung der Software durch den Kunden gemäß den Bestimmungen gültiger Lizenzen von uns erfolgen. Der Kunde wird uns innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung alle von uns angeforderten Unterlagen und Informationen bereitstellen. Wir tragen die Kosten dieser Überprüfung, es sei denn, es wird bei dieser Überprüfung eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung festgestellt.

 

XIV.Verjährung

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  1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

  2. Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln an Bauwerken, bzw. wegen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke bestehen, verjähren in 5 Jahren ab Gefahrübergang.

  3. Mit Ausnahme von Abschnitt XIV.4. verjähren alle übrigen Ansprüche des Kunden– aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

  4. Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; grob fahrlässiges Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten; vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  5. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

XV.Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt ergänzend:

 

  1. Der Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

  2. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu er- bringen, wie etwa Vorbereitung der Baustelle, Gestellung von Werk- und Hebezeugen, Gestellung von Wasser und Elektrizität, etc.

  3. Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.

  4. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

  5. Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht wer- den, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen.

  6. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.

  7. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.

  8. Nur schriftlich von uns bestätigte Reparatur- oder Montagefristen sind verbindlich.

  9. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.

  10. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werk zeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

XVI.Eigentum an Informationen und Geheimhaltung

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  1. An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf unser Anfordern sind sie unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.

  2. Sämtliche von uns stammenden Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen intern nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedürfen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

  3. Als Information im Sinne von XVI. 2 gilt – beispielhaft, aber nicht abschließend – insbesondere jede Unterlage, jede Software einschließlich des Quellcodes, jedes Betriebsgeheimnis, jede Information und alle Daten oder sonstigen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen bezüglich Produkten, Prozessen, Knowhow, Design, Formeln, Algorithmen, Entwürfen, Entwicklungen, Forschungen, Computerprogrammen oder Teilen von Computerprogrammen (einschließlich des Quellcodes), Schnittstellen, Datenbanken sowie anderen urheberrechtlich geschützten Werkenoder jede andere Information im Hinblick auf unsere Geschäftstätigkeit und unsere Mitarbeiter, Berater, Lizenzgeber- und nehmer, die in schriftlicher, elektronischer, verkörperter, mündlicher oder sonstiger Form mitgeteilt werden.

 

XVII.Anwendbares Recht, Gerichtsstand

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  1. Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist Gerichtsstand an unserem Firmensitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behalten wir uns vor.

  2. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung statt. Die Entscheidung ist endgültig. Sie ist durch drei Richter zu fällen und zu begründen. Die Mitwirkung unseres Versicherers entsprechend den Mitwirkungsmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg ist möglich. Klageerhebung an einem gesetzlichen Gerichtsstand behalten wir uns vor.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XVIII.Entsorgung der gelieferten Ware, Allgemeines

 

  1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns von etwaig bestehenden Rücknahme- und/oder Entsorgungsverpflichtungen unsererseits und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektrogerätegesetzes (ElektroG) stellt uns der Kunde von sämtlichen Verpflichtungen gemäß § 19 ElektroG (Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen) frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgt wird und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt wird. Unterlässt der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Wir sind von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde darf die gelieferte Ware aufgrund ihrer Einstufung als ausschließlich gewerblich genutzte Ware in keinem Fall an private Dritte weitergeben. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei uns über die Nutzungsbeendigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Nutzungsbeendigung an uns zu senden. Wir sind berechtigt, einen ordnungsgemäßen Nach weis über die Entsorgung durch den Kunden zu verlangen.

  2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außer- halb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.

  3. Alle Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen, werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine fachgerechte Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten zu sorgen.

  4. Der Kunde hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.

  5. Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Kundendaten.

  6. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber ist unser Firmensitz.

  7. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

 

 MAKA Systems GmbH

Nersingen, Februar 2023

LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

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